Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von SIGNAL FIRST, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nur nach gesonderter Vereinbarung geschlossen.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind, sofern nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung oder Beginn der vereinbarten Leistung zustande. Grundlage für Art und Umfang der Leistungen ist das jeweilige Angebot. Nicht ausdrücklich enthaltene Leistungen sind nicht im vereinbarten Preis enthalten. Änderungen oder Erweiterungen nach Auftragserteilung können gesondert berechnet werden.
3. Leistungsumfang
SIGNAL FIRST erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen Live Production, Broadcast, Kamera und Bildgestaltung, Streaming & Connectivity, technische Leitung, Media & Production Systems sowie Content und Postproduktion. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Der Auftragnehmer darf qualifizierte freie Mitarbeiter, Subunternehmer, Vermietunternehmen und sonstige Dienstleister einsetzen. Soweit keine bestimmte technische Ausführung vereinbart ist, entscheidet der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Projektanforderungen über die geeignete Umsetzung.
4. Preise
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise. Zusätzliche Leistungen, Mehraufwand und vom Auftraggeber veranlasste Änderungen können zusätzlich berechnet werden.
5. Tagessätze und Arbeitszeit
Ein vereinbarter Tagessatz umfasst grundsätzlich bis zu zehn Arbeitsstunden einschließlich der gesetzlichen Pausen, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde. Notwendige Vorbereitungs-, Einrichtungs-, Auf- und Abbauzeiten können Bestandteil der Arbeitszeit sein. Verzögerungen oder Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und während derer das eingesetzte Personal für das Projekt gebunden bleibt, gelten grundsätzlich als Arbeitszeit.
6. Überstunden
Ab der 11. Arbeitsstunde werden zusätzliche Arbeitsstunden mit einem Aufschlag von 20 % auf den rechnerischen Basis-Stundensatz berechnet. Der Basis-Stundensatz entspricht dem vereinbarten Tagessatz geteilt durch zehn. Angefangene Überstunden werden nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet. Gesetzliche Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten bleiben unberührt.
7. Reisezeit
Reine Reisetage werden gesondert berechnet. Bei einer erforderlichen Reisezeit von bis einschließlich drei Stunden pro Reisetag werden 50 % des vereinbarten Tagessatzes, bei mehr als drei Stunden 100 % des vereinbarten Tagessatzes berechnet.
Reisezeiten an einem bereits vollständig berechneten Produktionstag werden nicht zusätzlich als separater Reisetag berechnet. Ist aufgrund langer Einsatz- und Reisezeiten eine sichere Rückreise am selben Tag nicht zumutbar oder arbeitszeitrechtlich nicht möglich, ist eine Übernachtung vorzusehen.
8. Fahrt- und Reisekosten
Bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs werden 0,60 € netto je gefahrenem Kilometer einschließlich der erforderlichen Hin- und Rückfahrt berechnet. Erforderliche Park-, Maut-, Fähr- und vergleichbare Nebenkosten werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Notwendige Kosten für Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen, öffentlichen Nahverkehr oder vergleichbare Verkehrsmittel werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Übernachtungen
Ist aufgrund des Einsatzortes, der Produktionszeiten oder des Produktionsablaufs eine Übernachtung erforderlich, trägt der Auftraggeber die erforderlichen Kosten. Vom Auftragnehmer gebuchte Hotelübernachtungen werden ohne Aufschlag zu den tatsächlich entstandenen Kosten weiterberechnet.
Wird die Unterkunft durch den Auftraggeber gestellt oder gebucht, ist grundsätzlich ein Einzelzimmer mit mindestens 3-Sterne-Standard oder vergleichbarem Standard in angemessener Entfernung zum Einsatzort vorzusehen.
10. Verpflegung
Sofern der Auftraggeber während eines Einsatztages keine angemessene Verpflegung für das eingesetzte Personal bereitstellt, wird eine Verpflegungskostenpauschale von 35,00 € netto je eingesetzter Person und Einsatztag berechnet. Bei angemessener bereitgestellter Tagesverpflegung entfällt die Pauschale. Es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte Projektkostenpauschale und nicht um einen steuerlichen Pauschbetrag.
11. Auf- und Abbau
Notwendige Auf- und Abbautage sowie technische Vorbereitungs-, Einrichtungs- und Testtage werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand bzw. den im Angebot vereinbarten Konditionen berechnet. Abhängig von Umfang und Dauer können volle oder reduzierte Tagessätze vereinbart werden.
12. Zusatzleistungen und Änderungen
Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzliche Kosten verursachen. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Technik oder Personal, zusätzliche Aufzeichnungen oder Signalwege, weitere Streaming-Ziele, verlängerte Produktionszeiten, Programmänderungen sowie zusätzliche Content- oder Postproduktionsleistungen.
Ist eine vorherige Preisabstimmung im laufenden Produktionsbetrieb nicht möglich, können notwendige und vom Auftraggeber veranlasste Zusatzleistungen nach den vereinbarten bzw. üblichen Projekt-, Stunden- oder Tagessätzen berechnet werden.
13. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Durchführung erforderlichen Informationen und Voraussetzungen bereit. Dazu können insbesondere Zugang zu Produktionsflächen, ausreichende Aufbauzeiten, Stromversorgung, Genehmigungen, Ansprechpartner, Informationen über Haus- und Veranstaltungstechnik sowie Netzwerk- und Infrastrukturinformationen gehören. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand kann berechnet werden, soweit der Auftragnehmer die Ursache nicht zu vertreten hat.
14. Streaming, Internet und Connectivity
Bei Streaming-, Remote-Production- und Connectivity-Leistungen plant und betreibt der Auftragnehmer die vereinbarte technische Infrastruktur nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung verfügbaren Stand der Technik. Leistungen fremder Mobilfunk-, Satelliten-, Festnetz-, Rechenzentrums- oder Plattformanbieter können außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen.
Eine vollständig unterbrechungsfreie Verbindung kann daher nicht garantiert werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit vereinbart, können unabhängige Verbindungen, Backup-Verbindungen oder redundante Übertragungswege eingesetzt werden, um das Ausfallrisiko zu reduzieren.
15. Vom Auftraggeber bereitgestellte Infrastruktur
Werden Stromversorgung, Internet, Netzwerke, Beschallung, LED-Systeme, Hausverkabelung oder andere Einrichtungen durch den Auftraggeber, Veranstaltungsort oder Dritte bereitgestellt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese zum vereinbarten Zeitpunkt in der erforderlichen Form zur Verfügung stehen. Offensichtlich ungeeignete oder sicherheitskritische Infrastruktur kann der Auftragnehmer ablehnen.
16. Terminverschiebung
Die Verschiebung eines verbindlich vereinbarten Produktionstermins bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird sich um einen Ersatztermin bemühen; ein Anspruch auf Verfügbarkeit besteht nicht. Bereits entstandene und nicht stornierbare Fremdkosten trägt der Auftraggeber, soweit die Verschiebung aus seinem Verantwortungsbereich erfolgt.
17. Stornierung durch den Auftraggeber
| Zeitpunkt vor Leistungsbeginn | Stornokosten |
|---|---|
| 30 oder mehr Kalendertage | kostenfrei |
| 29–15 Kalendertage | 25 % |
| 14–8 Kalendertage | 50 % |
| 7–3 Kalendertage | 75 % |
| weniger als 72 Stunden | 90 % |
Berechnungsgrundlage ist die Vergütung für die infolge der Stornierung entfallenden Leistungen. Bereits erbrachte Leistungen sowie tatsächlich entstandene und nicht mehr stornierbare projektbezogene Fremdkosten können zusätzlich berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Pauschale abgegolten sind.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
18. Höhere Gewalt
Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von keiner Vertragspartei zu vertretender außergewöhnlicher Umstände nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, stimmen sich die Parteien über eine angemessene Anpassung, Verschiebung oder Beendigung ab. Bereits erbrachte Leistungen und unvermeidbar entstandene Fremdkosten werden nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. einer einvernehmlichen Regelung abgerechnet.
19. Aufzeichnungen, Daten und Rohmaterial
Umfang, Format und Übergabe von Aufzeichnungen und Produktionsdaten richten sich nach dem Angebot. Die Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien, Schnittprojekten, Grafiken oder sonstigen Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Nach Übergabe der vereinbarten Daten ist der Auftraggeber für deren dauerhafte Archivierung verantwortlich. Ohne gesonderte Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften Speicherung durch SIGNAL FIRST.
20. Nutzungsrechte
Soweit urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige schutzfähige Inhalte erstellt werden, erhält der Auftraggeber die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte. Ohne gesonderte Vereinbarung werden die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Weitergehende Rechte an offenen Projektdateien, Templates, technischen Konzepten oder Arbeitsgrundlagen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Musik, Logos, Grafiken, Videos und sonstige Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen.
21. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
22. Beschädigung und Verlust von Technik
Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Geräten und sonstigem Eigentum des Auftragnehmers, die von ihm, seinen Mitarbeitern oder sonstigen Personen, für die er einzustehen hat, schuldhaft verursacht werden. Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sorgt der Auftraggeber im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für angemessene organisatorische Voraussetzungen zum Schutz der eingesetzten Technik.
23. Fremdleistungen
Erforderliche Fremdleistungen wie Miettechnik, zusätzliche Crew, Transportdienstleistungen, Spezialtechnik oder externe Dienstleister können entsprechend dem Angebot oder nach Abstimmung zusätzlich berechnet werden. Bereits verbindlich bestellte Fremdleistungen können bei nachträglichen Änderungen oder Stornierungen entsprechend den tatsächlich anfallenden Kosten weiterberechnet werden.
24. Voraus- und Abschlagszahlungen
Der Auftragnehmer kann bei entsprechender Vereinbarung im Angebot Voraus- oder Abschlagszahlungen verlangen. Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung.
25. Rechnungsstellung und Zahlungsziel
Rechnungen sind, sofern nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei erheblichen offenen oder überfälligen Forderungen können weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen und angemessenen Umfang bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückgehalten werden.
26. Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie eine sachliche Beschreibung des durchgeführten Projekts zu Referenzzwecken verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht und keine Geheimhaltungsvereinbarung oder sonstigen berechtigten Interessen entgegenstehen. Bild- oder Videomaterial wird nur verwendet, soweit die hierfür erforderlichen Rechte vorliegen.
27. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt bekannt gewordene vertrauliche geschäftliche, technische und organisatorische Informationen vertraulich. Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
28. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
29. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden, soweit gesetzlich zulässig.
Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
